• Kirche St. Nikolaus in Bad Abbach beleuchteter Eingang
  • Kirche St. Nikolaus in Bad Abbach Orgel
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    Satzung des Kultur- und Förderkreis St. Nikolaus Bad Abbach

    § 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen „Kultur- und Förderkreis St. Nikolaus, Bad Abbach“.
    2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
    3. Sitz des Vereins ist Bad Abbach.
      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

    § 2 Zweck

    1. Der Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung der Kath. Kirchenstiftung St. Nikolaus Bad Abbach bei Renovierungsarbeiten in der Kirche St. Nikolaus Bad Abbach.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jede natürliche (Mindestalter 16 Jahre) oder juristische Person werden.
    2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
    3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    4. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
    5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
    6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
    7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Beiträge werden jeweils zum 01.02. des laufenden Jahres fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
      Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

    § 4 Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der jeweilige Pfarrer der Kath. Kirchenstiftung St. Nikolaus ist Mitglied im Gesamtvorstand.
    2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
    4. Der Vorstand bereitet entsprechende Sitzungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung vor und lädt dazu ein.
    5. Aufgabe des Vorstandes ist die Erstellung eines Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
    6. Der Vorstand führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    7. Der Vorstand fasst Beschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern.

    § 5 Beirat

    1. Der Beirat besteht aus bis zu 7 gewählten Personen.
    2. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
    3. Der Vorstand hat hierzu ein Vorschlagsrecht.
      Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei der Durchführung von Veranstaltungen zu unterstützen. Insbesonders bei der Planung und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen, die dem Zweck dienen, Mittel für die Erfüllung der Vereinsaufgaben zu erzielen.

    § 6 Gesamtvorstand

    1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (§ 4 der Satzung) und aus dem Beirat (§ 5 der Satzung).

    § 7 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
    2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
    3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollte keine der beiden Personen anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

    § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Entlastung des Kassiers
    4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Kassiers, des Schriftführers und der Beiräte
    5. Wahl der zwei Kassenprüfer
    6. Ausschluss von Mitgliedern
    7. Änderung der Satzung
    8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    9. Beschlussfassung über den vorgelegten Haushaltsplan für das Geschäftsjahr
    10. Festlegung der vom Mitglied zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen
    11. Auflösung des Vereins

    § 9 Auflösung des Vereins

    1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchenstiftung St. Nikolaus Bad Abbach zwecks Verwendung für einen kirchlichen Zweck.
      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    § 10 Inkraftsetzung der Satzung
    Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 15.07.2022 beschlossen.
    Aus Gründen der Praktikabilität wurde die männliche Schreibweise verwendet.

    Bad Abbach, den 15.07.2022